Archiv für die Kategorie 'Recht'

imedo zeichnet Ärzte und Zahnärzte mit besonders vielen Patientenempfehlungen aus

Bereits im September 2011 haben wir 24 Ärzten und Zahnärzten Urkunden für besonders zufriedene Patienten zugeschickt. Bis heute konnten wir diese Zahl noch weiter steigern: auf insgesamt 43 Ärzte mit dieser Auszeichnung. 33 Ärzte bekommen Bronzeschleifen, 9 erhalten Silber und ein Arzt hat sogar Goldstatus errungen. Sie haben teilweise mehr als 300 Empfehlungen gesammelt. Das ist natürlich auch in den Arzt-Profilen sichtbar mit einem Bronze-, Gold oder Silberschleifchen am Profil. Herzlichen Glückwunsch!

10mal so viele Empfehlungen für Premium Ärzte
Stolz sind wir auch auf die insgesamt 85 758 Empfehlungen in der imedo Arztsuche. Viel Engagement der Ärzte und Praxisteams steht dahinter, so viele und vor allem weitgehend sehr persönliche Empfehlungen mit Freitexten zusätzlich zur Sternchenvergabe zu erhalten. Besonders Ärzte, die sich intensiver mit dem Thema Online Praxismarketing auseinandersetzen und neben ihrer Praxiswebseite auch ein Premium Profil in einer Arztsuche besitzen, sammeln viele Empfehlungen. So erhalten Ärzte mit einem Basis Profil ohne Foto und nähere Praxisinformationen nur im Schnitt 0,3 Empfehlungen, Ärzte mit Premium Profilen hingegen mehr als 10mal so viele. Durchschnittlich 3,75 Empfehlungen von zufriedenen Patienten verzeichnen imedos Premium Ärzte.

Empfehlen für Patienten vereinfachen und fördern
Fördern kann man die Empfehlungsbereitschaft der Patienten übrigens ganz einfach. Als imedo Premium Arzt stellen wir Ihnen gerne unsere Empfehlungskärtchen zur Verfügung. Diese kleinen Visitenkarten können Sie auf der Rückseite ganz einfach mit Ihrem Praxisstempel versehen und sie dem zufriedenen Patienten in Ihrer Sprechstunde überreichen. Auf der Visitenkarte kann der Patient leicht erkennen, wie er zu Ihrem Online Profil in der Arztsuche kommt, um seine Empfehlung auszusprechen. Aber auch online können Sie das Empfehlen für Ihre Patienten vereinfachen. imedo stellt Ihnen einen imedo Empfehlungsbutton zur Verfügung, den Sie auf Ihrer Praxishomepage einbinden können. So sind Sie ideal vernetzt und Patienten finden mit einem Klick von Ihrer Praxiswebseite zu Ihrem imedo Premium Profil, Sie vereinfachen das Empfehlen für Ihre Patienten und nutzen die Synergien von beiden Webseiten optimal. Im Praxiserfolg-Bereich finden Sie noch mehr Tipps für effektives Praxismarketing.

Um Nachschub an imedo-Empfehlungskärtchen zu erhalten, wenden Sie sich an unser Kundenservice Team. Sarah Gebhardt und Frank Petersen sind Montag bis Freitag von 08:30 bis 18:00 Uhr unter der Telefonnummer 030 / 688 316 430 oder unter der E-Mailadresse service@imedo.de für Sie da. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Anliegen und das ganz ohne Telefonwarteschleifen.

P.S.: Das Öffentlich machen von Patientenempfehlungen ist übrigens etwas, was Sie zwar auf Ihrem imedo-Profil dürfen, aber nicht auf Ihrer eigenen Praxiswebseite. Das besagen gesetzlichen Regelungen, denen Praxishomepages unterworfen sind, wie das Telemediengesetz (TMG), das Heilmittelwerbegesetzes (HWG) und den Berufsordnungen der Landes(zahn-)ärztekammern: Ärzte dürfen keine Dankesschreiben oder Empfehlungsschreiben von Patienten veröffentlichen. Ihr Profil in einer Arztsuche unterliegt jedoch nicht diesen gesetzlichen Bestimmungen. Das ist ein wichtiger Unterschied, besonders da Empfehlungen von Patienten immer wichtiger werden.

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Geschäftsmässig genutzte Social Media Profile benötigen ein Impressum!

Immer mehr Mediziner nutzen inzwischen die Chancen über ihre Praxishomepage, ihr Premium-Profil bei imedo und nicht zuletzt mit Fanpages auf Facebook, Patienten auf sich und ihre Leistungen aufmerksam zu machen. Viele haben Facebook für sich entdeckt, um ihre Praxis vorzustellen und allgemeine Informationen, aber auch ganz aktuelle Meldungen zu verbreiten. Mit Facebook können Ärzte schnell und unkompliziert die Patienten erreichen, für die Facebook inzwischen zum Alltag gehört – in Deutschland allein gibt es immerhin mehr als 20 Millionen aktive Facebook-Nutzer. Seit kurzem gibt es auch im imedo Premium-Profil die Möglichkeit, die geschäftsmäßig genutzten Social-Media-Profile des Arztes mit einzubinden und für den suchenden Patienten schneller sichtbar zu machen.

Rechtliche Anforderungen an Facebook-Fanpages für Ärzte
Wie bei anderen Themen gilt auch für den Social-Media-Auftritt der Ärzte, dass viel beachtet werden muss. So einfach die reine Erstellung einer Facebook-Fanpage auch sein mag, einige rechtliche Aspekte wie Datenschutz, ärztliche Schweigepflicht und die Regelungen des Telemediengesetzes müssen unbedingt berücksichtigt werden. „Auch Social Media Accounts, wie zum Beispiel Facebook-Accounts, müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht rein privat genutzt werden.“, so Kathrin Berger, (Fachanwältin für IT-Recht, www.kathringibtdirrecht.de).

Die meisten Facebook-Fanpage-Betreiber haben die rechtlichen Aspekte bisher eher locker gehandhabt – ganz nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Doch es kam zu einer ersten Klage wegen Verstoßes gegen §5 TMG, Telemediengesetz. Das Urteil liegt nun vor: Am 19. August 2011 hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass die angeklagte Betreiberin einer Fanpage auf Facebook ihr Impressum nicht wie im §5 TMG vorgeschrieben “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” bereitgestellt hatte. Dies wird jedoch von allen Webseiten oder Profilen im Internet und in sozialen Netzwerken verlangt, die geschäftsmäßig genutzt werden Das gilt also auch für eventuell vorhandene, geschäftsmäßig genutzte Twitter-Accounts, Youtube-Channel oder Xing-Profile.

In dem vorliegendem Fall bestand das Problem, dass das Impressum der abgemahnten Seite zwar vorhanden war, jedoch nicht unmittelbar, mit wenigen Klicks erreichbar – es war als Link unter dem Reiter “Info” auf der Facebook Fanpage versteckt – sowie nicht leicht erkennbar und nicht korrekt bezeichnet war. Die Betreiberin der Facebook-Fanpage wurde abgemahnt und bei einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angemahnt. Jetzt steht die Angst vor weiteren Abmahnungen im Raum. Dieser Gefahr kann man relativ einfach entgegenwirken, indem man mit wenig Aufwand der Impressumspflicht nachkommt.

Informationen, die ein Impressum enthalten muss
Was in ein Impressum gehört, ist klar festgelegt in§5 TMG, Allgemeine Informationspflichten:

  • Name (Vor- und Zunamen müssen ausgeschrieben werden) und Anschrift des Betreibers, dazu gehören Telefonnummer und E-Mailadresse
  • Handelsregisternummer
  • Umsatzsteuernummer

Ärzte müssen darüber hinaus Angaben machen zur Kammer, der sie angehören, zu den berufsrechtlichen Regelungen sowie zu ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung. Das sind wichtige Angaben, die in jedes vollständige Impressum gehören. Diese Angaben müssen nicht auf der Facebook-Seite aufgelistet werden, wenn es eine Webpräsenz des Arztes gibt, auf die verlinkt werden kann und auf der alle notwendigen Angaben des Impressums für den Arzt enthalten sind.

Welche Möglichkeiten hat man als Betreiber einer Facebook-Fanpage dieses Impressum einzubinden?

Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Nutzer muss, sobald er eine Fanpage betritt, schnell und unkompliziert erkennen können, wer der Verantwortliche für die Inhalte ist. Das Impressum muss also auf der Startseite unter dem Reiter Pinnwand angelegt werden und unmittelbar, also spätestens mit einem weiteren Klick erreichbar sein.

Eine einfache Variante ist die Verlinkung im Infofeld. Das Infofeld befindet sich direkt auf der Hauptseite unter den Reitern am linken Rand. Den direkten Link zur Impressumsseite dort unterzubringen, ist für manche Betreiber nicht die eleganteste Variante, da viele dort andere Inhalte wie eine Begrüßung oder den Link zur Hauptwebseite untergebracht haben. Wichtig bei einer Verlinkung zur Praxishomepage ist, dass dort das vorliegende Impressum korrekt ist und auch auf die inhaltliche Verantwortung für die Social-Media-Plattformen hinweist. Einige sehen diese Einbindung des Links zum Impressum nicht nur aus optischen Gründen als kritisch. Dadurch, dass das Infofeld zum Beispiel auf vielen mobilen Endgeräten nicht erreichbar ist, ist die Impressumspflicht in einige Fällen nicht vollständig erfüllt.

Für die zweite Variante nutzt man eine auf Facebook frei verfügbare Applikation namens Static Facebook Markup Language, FBML. Sie ermöglicht es, FBML-Reiter für die Facebookpage zu erstellen. Dafür eine FBML-Anwendung suchen und dann „auf meiner Seite anwenden“. Mit wenigen Klicks kann man eine Unterseite für seine Fanpage erstellen, die man selbst benennen und mit Inhalten füllen kann. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass FBML von Facebook nicht mehr unterstützt wird. Man kann zwar noch die FBML-Statics auf Facebook anwenden, aber bis zum Juni 2012 müssen die FBML-Reiter zum Beispiel durch iFrametabs – eine neuere, von Facebook unterstütze Anwendung mit deren Hilfe man direkt von der Facebook-Fanpage auf einem Server liegende Daten / Codes zugreifen kann, ohne diese in einer Anwendung und auf dem Facebook-Server zu speichern – ersetzt werden. Sollten Sie bereits FBML-Anwendungen auf Ihrer Facebook-Fanpage haben, denken Sie daran, diese bis spätestens Juni 2012 durch eine Alternative zu ersetzen.

Auf der imedo-Fanpage ist zum Beispiel diese Variante umgesetzt. Dort können Sie sich einmal anschauen, wie solch ein Impressum dann aussehen kann: imedo-Fanpage auf Facebook

Eine dritte Möglichkeit bieten zurzeit verschiedene Social-Media-Experten auf Facebook an. Zum Beispiel das SocialMediaTeam oder Yourfans. Auf der Fanpage des SocialMediaTeams werden Free Menue Tabs angeboten, die man mit wenigen Klicks zu seiner eigenen Fanpage hinzufügen kann. Dann kann man die vorgegebenen Felder im Impressums-Tab mit seinen Daten füllen. Die erweiterten Angaben, die Ärzte im Impressum angeben müssen, also zur Kammerzugehörigkeit oder Berufsbezeichnung, etc., müssen hier allerdings im Freitextfeld untergebracht werden.

Die wohl optisch ansprechendste Variante wird über iFrametabs realisiert. iFrametabs sehen schöner aus, weil sie individueller zu gestalten sind und sie bieten generell mehr Möglichkeiten, interaktive Tab-Apps zu entwickeln. Aber sie sind aufwendiger umzusetzen, da man Grundkenntnisse über diese Anwendung mitbringen muss. Um solch einen iFrametab für die eigene Fanpage zu schreiben, benötigt man außerdem einen Entwickler-Zugang auf Facebook, einen Account bei einem Webhoster, auf dem Sie Ihre Anwendung speichern können und Kenntnisse in den Webtechnologien, die Sie einsetzen wollen, mindestens aber Kenntnisse in HTML und CSS.

Für welche Variante Sie sich auch entscheiden, wichtig ist, dass Sie der Impressumspflicht schnell nachkommen und so dem Schreckgespenst Abmahnung entgehen!

Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihr Facebook-Profil in Ihr Premium-Profil einbinden, dann wenden Sie sich an uns. Unsere Experten für Praxismarketing helfen Ihnen gerne weiter.

Interessante Links:
Blog von Kathrin Berger, Fachanwältin für IT-Recht, Dr. Palzer Berger Rechtsanwälte: Blog zu diversen internetrechtlichen Fragestellungen

Impressums-Anwendungen auf Facebook: Fanpage von Social Media Team, Fanpage von Yourfans

Blog von Schwindt PR, halten unter anderem einen Guide für die Erstellung von iFrametabs bereit: Schwindt-PR

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Dürfen Ärzte empfehlen?

Mit Empfehlungen Patienten zu helfen, bessere Gesundheitsentscheidungen zu treffen, ist unsere Motivation. Ein großer Teil davon sind die Arztempfehlungen, die von Patienten ausgesprochen werden. Im April 2011 wollten wir auch Ärzten und Zahnärzten die Möglichkeit eröffnen, ihre Kollegen zu empfehlen und stellten die Kollegenempfehlung online. Schließlich trägt auch diese Information enorm dazu bei, dass Patienten, den für sie besten Arzt finden. Aber dürfen Ärzte überhaupt andere Ärzte empfehlen?

Die juristische Antwort in diesem Fall wäre wohl ein klares „es kommt darauf an“. Konkreter gesagt gibt es hier eine Grauzone, wann eine Empfehlung zur berufswidrigen Werbung wird.

Grundsätzlich gilt für Ärzte: Nur sachliche Werbung ist erlaubt. Damit sollen Patienten vor einer Kommerzialisierung des Arztberufes geschützt werden oder vor durch kommerzielle Werbungen geweckte falsche Hoffnung auf Heilung. Verankert sind diese Regelungen unter anderem im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Heilmittelwerbegesetz und in der Musterberufsordnung (MBO) der Bundesärztekammer. Wir berichteten hier im Blog bereits darüber. Wobei bezüglich der Musterberufsordnung zu ergänzen ist, dass diese nicht rechtlich verbindlich ist, sondern die jeweiligen anzuwendenden Berufsordnungen für (Zahn)Ärzte der betreffenden Landesärztekammer.

Nicht erlaubt ist jede „berufswidrige“ Werbung. Was das genau bedeutet, ist in den jeweiligen Berufsordnungen festgelegt. Grundsätzlich ist jede öffentliche Empfehlung auch Werbung, denn der Absatz des begünstigten Arztes soll gefördert werden. Ist diese Werbung dazu auch „anpreisend“, „irreführend“ oder „vergleichend“, liegen für den Patienten keine objektiv nachprüfbaren Informationen vor, dann gilt sie als anpreisend.

Das gilt zum einen für Werbung in der Praxis, wie Flyer oder ausgestellte Visitenkarten von anderen Ärzten oder Dienstleistern. Das gilt auch für die Empfehlung einer Apotheke um die Ecke oder des Hörgeräteherstellers, mit dem der Arzt zusammenarbeitet. Auch die subjektive, gegenseitige Kollegenempfehlung ist für Patienten nicht objektiv nachprüfbar und somit laut Bundesärztekammer unzulässig.

Mit diesen strengen Regelungen soll vor allem die Wahlfreiheit des Patienten geschützt werden. Dem Arzt ist es nicht erlaubt, einen Patienten ohne sachlichen Grund an einen Anbieter zu verweisen. Der (Muster)Berufsordnung folgend darf ein Arzt nur Empfehlungen aussprechen, wenn der Patient ausdrücklich danach fragt und für den Anbieter, den der Arzt empfiehlt, ein sachlicher Grund spricht.

Bei imedo werden diese Rechte und Schutzbedürfnisse der Patienten ernst genommen und wir möchten auch allen Ärzte eventuelle Abmahnungen und juristische Probleme ersparen. Alle bisher abgegebenen Empfehlungen werden gelöscht und die involvierten Ärzte informiert.

“Unser Ziel ist es, immer besser zu werden und unseren eigenen Standards genüge zu tun, auch wenn wir dann eventuell auf einige Angebote verzichten müssen, die in anderen Arztsuchen zu finden sind.”, so Julia Derndinger. Deswegen setzen wir allein auf die Arztempfehlungen von Patienten für Patienten, um ihnen bessere Gesundheitsentscheidungen zu ermöglichen.

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Wettbewerbszentrale geht in knapp 100 Fällen gegen Ärzte vor

Dass für Ärzte besondere Regelungen bezüglich Werbung und Verkauf ihrer Leistungen gelten, darauf haben wir in unserem Blog schon mehrmals hingewiesen. Eine der zentralen und wichtigen Richtlinien für den Berechnung der Arztleistungen ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die GOÄ ist eine in der Bundesärzteordnung begründete Rechtsverordnung der Bundesregierung, welche die Abrechnung aller medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regelt. Approbierte Ärzte sind in Deutschland durch ihre Berufsordnung an die Einhaltung dieser Gebührenordnung gebunden. Zudem gilt, dass der endgültige Preis einer ärztlichen Leistung erst nach der Behandlung festgelegt werden kann. Damit sollen Patienten vor überhöhten Honoraren geschützt werden und die Qualität der ärztlichen Leistungen soll durch ein Mindesthonorar gesichert bleiben.

Seit Anfang des Jahres gingen bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden über Verstöße gegen die Gebührenverordnung ein. Einige Ärzte hatten auf Gutschein-Plattformen, wie Groupon, ihre Leistungen zu Festpreisen und mit Rabatten von bis zu 70 Prozent beworben. In knapp 100 Fällen wurden die Ärzte wegen Wettbewerbsverstoßes von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.

Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale: Wettbewerbswidrige Werbung auf Gutschein-Plattformen (05.09.2011)

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