Immer mehr Mediziner nutzen inzwischen die Chancen über ihre Praxishomepage, ihr Premium-Profil bei imedo und nicht zuletzt mit Fanpages auf Facebook, Patienten auf sich und ihre Leistungen aufmerksam zu machen. Viele haben Facebook für sich entdeckt, um ihre Praxis vorzustellen und allgemeine Informationen, aber auch ganz aktuelle Meldungen zu verbreiten. Mit Facebook können Ärzte schnell und unkompliziert die Patienten erreichen, für die Facebook inzwischen zum Alltag gehört – in Deutschland allein gibt es immerhin mehr als 20 Millionen aktive Facebook-Nutzer. Seit kurzem gibt es auch im imedo Premium-Profil die Möglichkeit, die geschäftsmäßig genutzten Social-Media-Profile des Arztes mit einzubinden und für den suchenden Patienten schneller sichtbar zu machen.
Rechtliche Anforderungen an Facebook-Fanpages für Ärzte
Wie bei anderen Themen gilt auch für den Social-Media-Auftritt der Ärzte, dass viel beachtet werden muss. So einfach die reine Erstellung einer Facebook-Fanpage auch sein mag, einige rechtliche Aspekte wie Datenschutz, ärztliche Schweigepflicht und die Regelungen des Telemediengesetzes müssen unbedingt berücksichtigt werden. „Auch Social Media Accounts, wie zum Beispiel Facebook-Accounts, müssen mit einem Impressum versehen werden, wenn sie nicht rein privat genutzt werden.“, so Kathrin Berger, (Fachanwältin für IT-Recht, www.kathringibtdirrecht.de).
Die meisten Facebook-Fanpage-Betreiber haben die rechtlichen Aspekte bisher eher locker gehandhabt – ganz nach dem Motto: „Wo kein Kläger, da kein Richter“. Doch es kam zu einer ersten Klage wegen Verstoßes gegen §5 TMG, Telemediengesetz. Das Urteil liegt nun vor: Am 19. August 2011 hat das Landgericht Aschaffenburg entschieden, dass die angeklagte Betreiberin einer Fanpage auf Facebook ihr Impressum nicht wie im §5 TMG vorgeschrieben “leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar” bereitgestellt hatte. Dies wird jedoch von allen Webseiten oder Profilen im Internet und in sozialen Netzwerken verlangt, die geschäftsmäßig genutzt werden Das gilt also auch für eventuell vorhandene, geschäftsmäßig genutzte Twitter-Accounts, Youtube-Channel oder Xing-Profile.
In dem vorliegendem Fall bestand das Problem, dass das Impressum der abgemahnten Seite zwar vorhanden war, jedoch nicht unmittelbar, mit wenigen Klicks erreichbar – es war als Link unter dem Reiter “Info” auf der Facebook Fanpage versteckt – sowie nicht leicht erkennbar und nicht korrekt bezeichnet war. Die Betreiberin der Facebook-Fanpage wurde abgemahnt und bei einer erneuten Zuwiderhandlung wurde ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro angemahnt. Jetzt steht die Angst vor weiteren Abmahnungen im Raum. Dieser Gefahr kann man relativ einfach entgegenwirken, indem man mit wenig Aufwand der Impressumspflicht nachkommt.
Informationen, die ein Impressum enthalten muss
Was in ein Impressum gehört, ist klar festgelegt in§5 TMG, Allgemeine Informationspflichten:
- Name (Vor- und Zunamen müssen ausgeschrieben werden) und Anschrift des Betreibers, dazu gehören Telefonnummer und E-Mailadresse
- Handelsregisternummer
- Umsatzsteuernummer
Ärzte müssen darüber hinaus Angaben machen zur Kammer, der sie angehören, zu den berufsrechtlichen Regelungen sowie zu ihrer gesetzlichen Berufsbezeichnung. Das sind wichtige Angaben, die in jedes vollständige Impressum gehören. Diese Angaben müssen nicht auf der Facebook-Seite aufgelistet werden, wenn es eine Webpräsenz des Arztes gibt, auf die verlinkt werden kann und auf der alle notwendigen Angaben des Impressums für den Arzt enthalten sind.
Welche Möglichkeiten hat man als Betreiber einer Facebook-Fanpage dieses Impressum einzubinden?
Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein Nutzer muss, sobald er eine Fanpage betritt, schnell und unkompliziert erkennen können, wer der Verantwortliche für die Inhalte ist. Das Impressum muss also auf der Startseite unter dem Reiter Pinnwand angelegt werden und unmittelbar, also spätestens mit einem weiteren Klick erreichbar sein.
Eine einfache Variante ist die Verlinkung im Infofeld. Das Infofeld befindet sich direkt auf der Hauptseite unter den Reitern am linken Rand. Den direkten Link zur Impressumsseite dort unterzubringen, ist für manche Betreiber nicht die eleganteste Variante, da viele dort andere Inhalte wie eine Begrüßung oder den Link zur Hauptwebseite untergebracht haben. Wichtig bei einer Verlinkung zur Praxishomepage ist, dass dort das vorliegende Impressum korrekt ist und auch auf die inhaltliche Verantwortung für die Social-Media-Plattformen hinweist. Einige sehen diese Einbindung des Links zum Impressum nicht nur aus optischen Gründen als kritisch. Dadurch, dass das Infofeld zum Beispiel auf vielen mobilen Endgeräten nicht erreichbar ist, ist die Impressumspflicht in einige Fällen nicht vollständig erfüllt.

Für die zweite Variante nutzt man eine auf Facebook frei verfügbare Applikation namens Static Facebook Markup Language, FBML. Sie ermöglicht es, FBML-Reiter für die Facebookpage zu erstellen. Dafür eine FBML-Anwendung suchen und dann „auf meiner Seite anwenden“. Mit wenigen Klicks kann man eine Unterseite für seine Fanpage erstellen, die man selbst benennen und mit Inhalten füllen kann. Wichtig zu wissen ist hierbei, dass FBML von Facebook nicht mehr unterstützt wird. Man kann zwar noch die FBML-Statics auf Facebook anwenden, aber bis zum Juni 2012 müssen die FBML-Reiter zum Beispiel durch iFrametabs – eine neuere, von Facebook unterstütze Anwendung mit deren Hilfe man direkt von der Facebook-Fanpage auf einem Server liegende Daten / Codes zugreifen kann, ohne diese in einer Anwendung und auf dem Facebook-Server zu speichern – ersetzt werden. Sollten Sie bereits FBML-Anwendungen auf Ihrer Facebook-Fanpage haben, denken Sie daran, diese bis spätestens Juni 2012 durch eine Alternative zu ersetzen.
Auf der imedo-Fanpage ist zum Beispiel diese Variante umgesetzt. Dort können Sie sich einmal anschauen, wie solch ein Impressum dann aussehen kann: imedo-Fanpage auf Facebook
Eine dritte Möglichkeit bieten zurzeit verschiedene Social-Media-Experten auf Facebook an. Zum Beispiel das SocialMediaTeam oder Yourfans. Auf der Fanpage des SocialMediaTeams werden Free Menue Tabs angeboten, die man mit wenigen Klicks zu seiner eigenen Fanpage hinzufügen kann. Dann kann man die vorgegebenen Felder im Impressums-Tab mit seinen Daten füllen. Die erweiterten Angaben, die Ärzte im Impressum angeben müssen, also zur Kammerzugehörigkeit oder Berufsbezeichnung, etc., müssen hier allerdings im Freitextfeld untergebracht werden.
Die wohl optisch ansprechendste Variante wird über iFrametabs realisiert. iFrametabs sehen schöner aus, weil sie individueller zu gestalten sind und sie bieten generell mehr Möglichkeiten, interaktive Tab-Apps zu entwickeln. Aber sie sind aufwendiger umzusetzen, da man Grundkenntnisse über diese Anwendung mitbringen muss. Um solch einen iFrametab für die eigene Fanpage zu schreiben, benötigt man außerdem einen Entwickler-Zugang auf Facebook, einen Account bei einem Webhoster, auf dem Sie Ihre Anwendung speichern können und Kenntnisse in den Webtechnologien, die Sie einsetzen wollen, mindestens aber Kenntnisse in HTML und CSS.
Für welche Variante Sie sich auch entscheiden, wichtig ist, dass Sie der Impressumspflicht schnell nachkommen und so dem Schreckgespenst Abmahnung entgehen!
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihr Facebook-Profil in Ihr Premium-Profil einbinden, dann wenden Sie sich an uns. Unsere Experten für Praxismarketing helfen Ihnen gerne weiter.
Interessante Links:
Blog von Kathrin Berger, Fachanwältin für IT-Recht, Dr. Palzer Berger Rechtsanwälte: Blog zu diversen internetrechtlichen Fragestellungen
Impressums-Anwendungen auf Facebook: Fanpage von Social Media Team, Fanpage von Yourfans
Blog von Schwindt PR, halten unter anderem einen Guide für die Erstellung von iFrametabs bereit: Schwindt-PR