Wettbewerbszentrale geht in knapp 100 Fällen gegen Ärzte vor
9. September 2011MarketingRecht, Unternehmertum & Web 2.0
Dass für Ärzte besondere Regelungen bezüglich Werbung und Verkauf ihrer Leistungen gelten, darauf haben wir in unserem Blog schon mehrmals hingewiesen. Eine der zentralen und wichtigen Richtlinien für den Berechnung der Arztleistungen ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Die GOÄ ist eine in der Bundesärzteordnung begründete Rechtsverordnung der Bundesregierung, welche die Abrechnung aller medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung regelt. Approbierte Ärzte sind in Deutschland durch ihre Berufsordnung an die Einhaltung dieser Gebührenordnung gebunden. Zudem gilt, dass der endgültige Preis einer ärztlichen Leistung erst nach der Behandlung festgelegt werden kann. Damit sollen Patienten vor überhöhten Honoraren geschützt werden und die Qualität der ärztlichen Leistungen soll durch ein Mindesthonorar gesichert bleiben.
Seit Anfang des Jahres gingen bei der Wettbewerbszentrale vermehrt Beschwerden über Verstöße gegen die Gebührenverordnung ein. Einige Ärzte hatten auf Gutschein-Plattformen, wie Groupon, ihre Leistungen zu Festpreisen und mit Rabatten von bis zu 70 Prozent beworben. In knapp 100 Fällen wurden die Ärzte wegen Wettbewerbsverstoßes von der Wettbewerbszentrale abgemahnt.
Die Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale: Wettbewerbswidrige Werbung auf Gutschein-Plattformen (05.09.2011)

