Auch Ärzte dürfen werben
29. Juli 2011MarketingUnternehmertum & Web 2.0
Bisher galt für Ärzte und Zahnärzte ein absolut wirkendes Werbeverbot. Damit sollten ursprünglich Patienten vor einer unerwünschten Kommerzialisierung des Arztberufs und durch kommerzielle Werbung geweckte falsche Hoffnung auf Heilung geschützt werden. Verankert waren diese Regelungen unter anderem im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG), im Heilmittelwerbegesetz und in der Musterberufsordnung (MBO) der Bundesärztekammer.
Neuer Beschluss vom Bundesverfassungsgericht
Im Juni 2011 entschied nun das Bundesverfassungsgericht, dass dieses strenge Werbeverbot nicht rechtens ist (BVerfG, Beschlüsse vom 01. Juni 2011 – 1 BvR 233/10 und 235/10). Dies hatte die Anwältin Beate Bahner erstritten, die schon seit Jahren sich für die Erlangung der Werbefreiheit für Ärzte und Zahnärzte einsetzt.
Zahnarzt verloste Zahnreinigungen
Erstritten wurde dies anhand des Falls eines Zahnarztes, der anlässlich einer Gesundheitsmesse mit einer Verlosung von Gutscheinen für Bleaching oder professionelle Zahnreinigungen geworben hat. Der Zahnarzt hatte zudem auf seiner Webseite auf seinen Verlag für zahnärztliche Literatur hingewiesen. Ferner warb er mit dem Einsatz eines digitalen Volumen-Tomographen, den die Berufsgerichte als unzulässige Werbung für fremde Produkte beurteilten. Zahnärztliche Berufsgerichte und die Zahnärztekammer hatten den Zahnarzt mit Geldbußen belegt, weil seine Werbemaßnahmen berufswidrig wären. Diese Beschlüsse der Berufsgerichte erklärte das Bundesverfassungsgericht jetzt für verfassungswidrig.
Die Begründung
Die Richter urteilten, dass auch die Werbeformen einer Berufsgruppe, die ihre Werbung anders als üblich gestaltete, einem zeitlichen Wandel unterlägen und nunmehr geänderte Vorgehen nicht gesetzeswidrig sind. Trotzdem hat der Arzt sich an die Gemeinwohlbelange schützenden Schranken zu halten und das Sachlichkeitsgebot zu beachten. Allerdings unterschied das Bundesverfassungsgericht auch welche Behandlungen verlost werden dürften. Handelte es sich um eine nützliche, gesundheitsförderliche Behandlung, deren Erbringung für den Patienten keine gesundheitlichen Risiken mit sich bringe, ist es erlaubt. Seien mit der kostenlosen Behandlungen zugleich gesundheitliche Risiken verbunden, würde die Verlosung das Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen und damit nicht erlaubt.
quo vadis Arztwerbung
Wie sich die Werbung für Arzt- und Zahnarztpraxen jetzt weiterentwickeln wird, ob demnächst wirklich Ultraschall-Tombolas auf der Straße stattfinden werden oder ob es eher ein Weg ist, dass auch Ärzte endlich mit ihren Spezialleistungen werben und Patienten gewinnen dürfen, das gilt es weiter zu verfolgen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Praxismarketing oder Werbeverbot für Ärzte haben, stehen Ihnen unsere Experten für Praxismarketing gerne zur Verfügung.


Dürfen Ärzte empfehlen? | Das imedo Unternehmensblog am 9. November 2011 um 11:41 #
[...] Heilmittelwerbegesetz und in der Musterberufsordnung (MBO) der Bundesärztekammer. Wir berichteten hier im Blog bereits darüber. Wobei bezüglich der Musterberufsordnung zu ergänzen ist, dass diese nicht [...]